Die tatsächliche Restnutzungsdauer von Immobilien im Sinne der Absetzung für Abnutzung (AfA)

12.12.2019

Die tatsächliche Restnutzungsdauer von Immobilien im Sinne der Absetzung für Abnutzung (AfA)

Das Büro Hartmann Schulz Partner beschäftigt sich seit geraumer Zeit mit der Thematik der Gebäudeabschreibung. Aktuell verfasste Herr Stephan Schulz einen Aufsatz, der in der Ausgabe 5/2019 in der Fachzeitschrift Grundstücksmarkt und Grundstückswert (GuG) veröffentlicht wurde.

Hier lesen Sie das Intro des Aufsatzes:

Die Nutzungsdauer von Gebäuden ist im Einkommensteuerrecht je nach Gebäude- und Nutzungsart pauschalisiert angenommen von 33 bis 50 Jahren. Das Gebäude kann linear über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Nutzungsdauer bestimmt also die Höhe des Abschreibungssatzes: bei einer Nutzungsdauer von 50 Jahren beträgt der Abschreibungssatz 2 v. H. pro Jahr.

Eine Öffnungsklausel erlaubt die Bemessung der Abschreibung nach der tatsächlich vorhanden Nutzungsdauer. Unterschreitet die tatsächlich vorhandene Nutzungsdauer die pauschalisiert vorgegebenen Zeiträume, dann kann der Abschreibungssatz entsprechend der Nutzungsdauer erhöht werden.

Der Aufsatz beschäftigt sich mit den Voraussetzungen, die für eine Abweichung von der pauschalisierten Abschreibung vorliegen müssen und der Frage des Reformbedarfs der Steuergesetzgebung zur AfA von Gebäuden.