Mangel wird nicht beseitigt: Wie bemisst sich der Schaden des Auftraggebers?

17. 12.2018

Mangel wird nicht beseitigt:

Wie bemisst sich der Schaden des Auftraggebers?

Wir Bausachverständige erhalten typischerweise die Fragestellung:

  • Liegt der/die behaupteten Mängel vor?

Welche Mängel liegen vor?

  • Wie hoch sind die Mängelbeseitigungskosten?
  • Alternativ: Welcher Minderwert liegt aufgrund der/des Mangels vor?
  • Wie hoch sind die Mängelbeseitigungskosten?
  • Alternativ: Welcher Minderwert liegt aufgrund der/des Mangels vor?

Zu dieser Thematik hat der Bundesgerichtshof am 22.02.2018 ein Grundsatzurteil gefällt. Danach kann der Auftraggeber, der einen Mangel nicht beseitigen lässt keinen Schadensersatz fordern in Höhe der geschätzten Mangelbeseitigungskosten.

Der Auftraggeber hat als Ersatz nur zwei Möglichkeiten wie folgt:

  • Berechnung des Wertes der mangelfreien Sache und Ermittlung des tatsächlichen Wertes der mangelhaften Sache. Die Differenz wäre der Schadensersatz (= Gesamtvermögensbilanz).
  • Berechnung des Minderwertes durch den/die Mängel in Anlehnung an §§ 634 Nr.3, 638 BGB anhand der vereinbarten Vergütung (übliche Minderwertermittlung). Bei Bedarf ist dieser mangelbedingte Minderwert in Anlehnung an § 287 der Zivilprozessordnung zu schätzen. Dabei können die Vergütungsanteile der mangelhaften Leistung zugrunde gelegt werden. Lassen sich diese Vergütungsanteile nicht aus dem Vertrag ermitteln, sind diese zu schätzen.

Diese neue Rechtsprechung wird nach der Fachliteratur von den Gerichten konsequent umgesetzt, z.B. am Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 31.08.2018 – 13 U 191/16.

Lässt der Auftraggeber den Mangel nicht beseitigen so ist bei der Forderung des Schadensersatzes an den Auftragnehmer das beim Auftraggeber verbleibende Material mit zu berücksichtigen, soweit dies noch einen wirtschaftlichen Wert hat.

BGH, Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17 –

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