öffentliche Bestellung und Vereidigung

Öffentliche Bestellung und Vereidigung

Auch Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, dürfen sich Sachverständige nennen, da die Bezeichnungen »Sachverständiger« oder »Gutachter« keine geschützten Berufsbezeichnungen sind. Diese Begriffe alleine lassen keinen Schluss auf die Fachkompetenz oder Qualifikation zu.

Um Experten mit herausragender Fachkompetenz von weniger qualifizierten Anbietern abzugrenzen, sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung vor.

Dies wird durch das geschützte Gütesiegel der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen kenntlich gemacht.

Gerichten und Behörden, aber auch der Öffentlichkeit stehen dadurch hochqualifizierte, vertrauenswürdige und integre Sachverständige zur Verfügung. Für die erfolgreiche Arbeit von privaten und öffentlichen Auftraggebern schafft die öffentliche Bestellung Vertrauen in die hohe Kompetenz der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

Um dies zu gewährleisten müssen Sachverständige für eine öffentliche Bestellung ihre langjährige praktische Erfahrung, ihre besondere Sachkunde und ihre persönliche Eignung gegenüber der Bestellungskörperschaft nachweisen. Bei HARTMANN SCHULZ PARTNER wird dies durch die Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt überwacht und gewährleistet.

Unsere öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wurden darauf vereidigt, ihre Sachverständigenleistungen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erbringen. Darüber hinaus sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet und erfüllen einen umfangreichen Pflichtenkatalog.

Weiterführende Informationen zur Öffentlichen Bestellung und Vereidigung erhalten Sie beim Institut für Sachverständigenwesen (IfS) und auf den Seiten des Freistaates Bayern.