Neues zur Gebäude AfA

09.08.2021

Neues zur Gebäude-AfA

Bis vor kurzem war regelmäßig die Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) des Bundesfinanzministeriums (BMF) zum Zwecke der AfA zugrunde gelegt worden. Der Bundesfinanzhof hatte dann mit Beschluss vom 21.07.2020, IX R 26/19 diese Arbeitshilfe des BMF verworfen. Lesen Sie hierzu den Aufsatz unseres Sachverständigen Markus Stürzenberger auf Beck-Online. Häufig wurde mit dieser Arbeitshilfe der Steuerpflichtige benachteiligt.

Daraufhin hatte die Finanzverwaltung am 26.04.2021 eine neue Arbeitshilfe veröffentlicht (BMF Arbeitshilfe 2.0). Auch diese nachgebesserte Arbeitshilfe stößt in der Fachwelt auf heftige Kritik. Nach Auffassung von Steuerberatern und Grundstückssachverständigen erfüllt auch die neue Arbeitshilfe des BMF nicht die Vorgaben der BFH Rechtsprechung. Zusammenfassend wird an der neuen Arbeitshilfe kritisiert, dass die zur Auswahl stehenden Wertermittlungsverfahren in der Arbeitshilfe nicht rechtskonform angewandt werden.

Ein rechtskonformes Gutachten der HSP Sachverständigen sorgt dafür, dass die Steuerpflichtigen nicht benachteiligt werden und Ihre Möglichkeiten der Abschreibung für Abnutzung (AfA) angemessen ausschöpfen können.

Lesen Sie hierzu auch den Bericht der Stiftung Warentest vom 13.01.2021:

https://www.test.de/Vermietung-Regeln-fuer-Afa-Abschreibung-passen-oft-nicht-5204729-0/

 

WAS BLEIBT, IST DIE VERÄNDERUNG; WAS SICH VERÄNDERT, BLEIBT.

01.05.2021

WAS BLEIBT, IST DIE VERÄNDERUNG; WAS SICH VERÄNDERT, BLEIBT.

 

Aus HARTMANN SCHULZ PARTNER wird ab dem 01.05.2021 die

HSP Bau- und Immobiliensachverständige GmbH & Co. KG.

Zudem ziehen wir um und sind ab dem 17.05.2021 in unseren neuen Geschäftsräumen unter folgender Adresse zu erreichen:

Martin-Luther-Straße 6, 97072 Würzburg.

Was unverändert bleibt:

Unser Einsatz für Ihren Erfolg in gewohnter Weise.

 

BFH-Urteil: Pauschale Kaufpreisaufteilung auf Grundlage der Arbeitshilfe des BMF unzulässig

15.03.2021

Pauschale Kaufpreisaufteilung auf Grundlage der Arbeitshilfe des Bundesministeriums für Finanzen ist laut BFH-Urteil unzulässig

Im Gegensatz zu Gebäuden unterliegt der Grund und Boden keiner Abnutzung. Entsprechend ist auch keine Absetzungen für Abnutzung (AfA) gem. § 7 Abs. 4 EStG vorzunehmen. Grundstückskaufpreise sind daher aufzuteilen in einen Anteil für die baulichen Anlagen und einen Bodenwertanteil.

Zur Vereinfachung hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) im Jahr 2014 eine Arbeitshilfe veröffentlicht, mit der die Kaufpreisaufteilung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen durchgeführt werden könne. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, Beschluss vom 21.07.2020, IX R 26/19) beendet nun die jahrelange Praxis von überschlägigen Kaufpreisaufteilungen auf Grundlage der Arbeitshilfe des BMF.

Hartmann Schulz Partner beschäftigt sich seit geraumer Zeit mit dem Thema der Gebäudeabschreibung. Herr Markus Stürzenberger hat nun einen Aufsatz zum aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) erstellt. Er wurde in der Ausgabe 3/2021 in der Fachzeitschrift Der Sachverständige (DS), Fachzeitschrift für Sachverständige, Kammern, Gerichte und Behörden, veröffentlicht.

Lesen Sie mit den gesamten Aufsatz auf Beck-Online.

In Eigener Sache: Neuer Partner Christian Weis

03.08.2020

In Eigener Sache: Christian Weis ist neuer Partner bei Hartmann Schulz Partner

Eduard Hartmann übergab den „Staffelstab“ im Bereich Bauschäden an Christian Weis.

seit über 17 Jahren steht Hartmann Schulz Partner für „KOMPETENZ. VERTRAUEN. ERFOLG.“ Besondere Sachkunde, Nachhaltigkeit und Beständigkeit waren und sind der Motor für unser tägliches Tun.

„Nichts ist so beständig wie der Wandel“

(Heraklit von Ephesus, 535-475 vor Christus)

Die Gründungspartner Stephan Schulz und Eduard Hartmann haben stets die Weiterentwicklung des Büros im Auge behalten. Neben mittlerweile 8 Sachverständigen und Mitarbeitern/innen garantiert die Partnerschaft von Christian Weis die Beständigkeit und Weiterentwicklung des Büros. Eduard Hartmann ist als Partner ausgeschieden. Er steht uns und unseren Kunden zuküftig auf dem Gebiet „Konfliktlösung am Bau“ beratend zur Seite.

Christian Weis verfügt über eine 20jährige Erfahrung im schlüsselfertigen Bauen in leitender Position. Damit und durch seine öffentliche Bestellung und Vereidigung auf dem Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“ sichert seine Partnerschaft auch in Zukunft für unsere Kunden „KOMPETENZ. VERTRAUEN. ERFOLG.“

 

 

Dipl. Ing. (FH) Christian Weis öffentlich bestellt und vereidigt

15.07.2020

Dipl. Ing. (FH) Christian Weis öffentlich bestellt und vereidigt

Am 07. Juli 2020 wurde unser Sachverständiger Herr Dipl.-Ing. (FH) Christian Weis von der Industrie und Handelskammer Würzburg Schweinfurt öffentlich bestellt und vereidigt auf dem Sachgebiet Schäden an Gebäuden

Nach §2 der Sachverständigenordnung hat die öffentliche Bestellung den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.

Nach diesem Grundsatz arbeiten bei Hartmann Schulz Partner nun vier öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung sowie Übergabe der Bestellungsurkunde wurde durch den stellvertretenden Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg Schweinfurt, Herrn Dr. Sascha Genders im Beisein von Assessor Mathias Plath durchgeführt.

v.l.n.r.: Dr. Sascha Genders, Christian Weis, Mathias Plath

Besondere Zeiten

27.03.2020

Besondere Zeiten

„Baustellen dürfen nicht geschlossen werden“ fordert das Baugewerbe im Artikel der Allgemeinen Bauzeitung vom 23.03.2020 allgemeinebauzeitung

„Das wäre für die Gesamtwirtschaft im Lande ein denkbar schlechtes Szenario, meint Reinhard Quast, Präsident des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe (ZDB)“

„Zur Aufrechterhaltung des gesellschaftlichen Zusammenhalts wie auch des wirtschaftlichen Lebens in Deutschland ist es existentiell wichtig, neben dem Gesundheitsschutz, die Wirtschaft, wo immer möglich, am Laufen zu halten. Gerade die Bauwirtschaft ist mit ihrer dezentralen Struktur sehr gut geeignet, zu einer Stabilisierung der Volkswirtschaft beizutragen“, erklärt Quast in einem kürzlich veröffentlichten Statement. Daher dürften Baustellen nicht geschlossen werden.“

Aus gegebenem Anlass haben wir in diesen Tagen unsere Kunden informiert:


Werte Geschäftspartner, Kunden, Kollegen und Freunde,

in unserer heutigen Wochenbesprechung überlegten wir uns, wo, wem und wie wir irgendwie helfen können.

 Zwei Dinge bieten wir an:

Wir Sachverständige arbeiten dezentral. Jeder Einzelne entscheidet selber, ob er einen Ortstermin unter strikter Einhaltung aller geltenden Regeln durchführt

 Wir wünschen Allen aufrichtig: „Seid behütet und bleiben Sie gesund“

 Es grüßt Sie unser Sachverständigenteam

 Eduard Hartmann               Stephan Schulz               Christian Weis

         Markus Stürzenberger                    Petra Hartmann

 

 

Die tatsächliche Restnutzungsdauer von Immobilien im Sinne der Absetzung für Abnutzung (AfA)

12.12.2019

Die tatsächliche Restnutzungsdauer von Immobilien im Sinne der Absetzung für Abnutzung (AfA)

Das Büro Hartmann Schulz Partner beschäftigt sich seit geraumer Zeit mit der Thematik der Gebäudeabschreibung. Aktuell verfasste Herr Stephan Schulz einen Aufsatz, der in der Ausgabe 5/2019 in der Fachzeitschrift Grundstücksmarkt und Grundstückswert (GuG) veröffentlicht wurde.

Hier lesen Sie das Intro des Aufsatzes:

Die Nutzungsdauer von Gebäuden ist im Einkommensteuerrecht je nach Gebäude- und Nutzungsart pauschalisiert angenommen von 33 bis 50 Jahren. Das Gebäude kann linear über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Nutzungsdauer bestimmt also die Höhe des Abschreibungssatzes: bei einer Nutzungsdauer von 50 Jahren beträgt der Abschreibungssatz 2 v. H. pro Jahr.

Eine Öffnungsklausel erlaubt die Bemessung der Abschreibung nach der tatsächlich vorhanden Nutzungsdauer. Unterschreitet die tatsächlich vorhandene Nutzungsdauer die pauschalisiert vorgegebenen Zeiträume, dann kann der Abschreibungssatz entsprechend der Nutzungsdauer erhöht werden.

Der Aufsatz beschäftigt sich mit den Voraussetzungen, die für eine Abweichung von der pauschalisierten Abschreibung vorliegen müssen und der Frage des Reformbedarfs der Steuergesetzgebung zur AfA von Gebäuden.

Hartmann Schulz Partner ist Trikotsponsor

17.01.2019

Hartmann Schulz Partner ist Trikotsponsor

wie bereits in der Vorsaison unterstützt Hartmann Schulz Partner die Volleyballabteilung der Turngemeinde Würzburg von 1848 e.V. (TGW).

Die Zweite Damenmannschaft investierte in einen neuen Trikotsatz mit dem Logo von Hartmann Schulz Partner. Derzeit führt sie ohne Punktverlust die Tabelle der unterfränkische Bezirksklasse West an.

Wir wünschen weiter viel Erfolg für die laufende Saison und drücken für den Aufstieg in die Bezirksliga die Daumen.

(v. l. Theresa Otterbeck, Dipl. Ing. (FH) Markus Stürzenberger, Lea Bosse)

 

HARTMANN SCHULZ PARTNER
Die Sachverständigen für Bau und Immobilien
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